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   BFH, 07.07.1992 - V S 3/90   

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BFH, 07.07.1992 - V S 3/90 (https://dejure.org/1992,6268)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1992 - V S 3/90 (https://dejure.org/1992,6268)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - V S 3/90 (https://dejure.org/1992,6268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Vorsteuer - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 327
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.12.1987 - V S 9/85

    1. Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für

    Auszug aus BFH, 07.07.1992 - V S 3/90
    Dieser Antrag wurde vom Senat mit Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466) abgelehnt.

    Außerdem macht die Klägerin Einwendungen gegen die Gründe des im ursprünglichen Verfahren erlassenen Beschlusses (BFH/NV 1988, 466) geltend.

    Dem Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluß (in BFH/NV 1988, 466) zu ändern, muß der Erfolg versagt bleiben.

    Die geänderten Leistungsbeschreibungen in den umstrittenen Rechnungen und die mit den Änderungen zusammenhängenden weiteren von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen stellen keine veränderten Umstände i. S. des Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG dar, d. h. die diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel sind nicht erst nach dem Erlaß des Senatsbeschlusses vom 4. Dezember 1987 (in BFH/NV 1988, 466) entstanden.

    Der Senat kommt insoweit zu dem Ergebnis, daß es der Klägerin, die ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zu vertreten hat (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --), bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, dem Senat ihr Schreiben an das FA vom 6. März 1986 (siehe oben) nicht erst im Jahre 1988, sondern bereits 1986 in Kopie vorzulegen oder sonstwie inhaltlich zu vermitteln, so daß der Senat es in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1987 (BFH/NV 1988, 466) hätte berücksichtigen können.

    Am 12. März 1988 gingen beim Senat mehrere Schriftsätze der Klägerin ein, die teils das Revisionsverfahren, teils das ursprüngliche Verfahren wegen Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (V S 9/85) betreffen.

    Unter diesen befand sich ein -- für das ursprüngliche Verfahren (V S 9/85) bestimmter -- Schriftsatz vom 20. Februar 1986, in dem davon die Rede ist, daß die Kopie eines neuen Antrages an das FA zur Kenntnisnahme überreicht werde sowie vorläufig als Muster für die dem FA übersandten 262 ergänzten Rechnungen die Rechnung vom 1. Februar 1982, die durch das FG in dem mit der Revision angefochtenen Urteil beispielhaft angeführt worden war.

    Zu den erwähnten Schriftsätzen gehörte ferner ein ebenfalls das ursprüngliche Verfahren (V S 9/85) betreffender Schriftsatz vom 6. März 1986, in dem u. a. ausgeführt ist, es werde "auf den Schriftsatz in der Haupt sache vom heutigen Tage" verwiesen, der "hiermit auch zum Vortrag in dieser Sache" gemacht werde.

    Hierauf ist es zurückzuführen, daß der Senat in seinem das ursprüngliche Verfahren betreffenden Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466) lediglich mit einer kurzen Bemerkung eingegangen ist (unter II 2 a aa letzter Absatz).

    Sie hat jedoch weder hierbei noch in ihrer Antragsschrift vom 16. Januar 1990 Umstände dargelegt, denen zu entnehmen wäre, es könne weder ihr noch ihrem Prozeßbevollmächtigten als Verschulden angelastet werden, daß der Senat über die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Umstände nicht bereits während des Verfahrens V S 9/85 hinreichend informiert worden sei, mindestens durch die rechtzeitige Mit übersendung der Kopie des an das FA gerichteten Schreibens vom 6. März 1986.

    Zum Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 60/82 (BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34) ist zu bemerken, daß der Beschluß des Senats im ursprünglichen Verfahren V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466) keinen Widerspruch zum zitierten Urteil aufweist, auch nicht insoweit, als der Senat auf seine Rechtsprechung zur Scheinfirma eingegangen ist (unter II 3 b erster Absatz).

    Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, seinen im ursprünglichen Verfahren ergangenen Beschluß (BFH/NV 1988, 466) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO von Amts wegen zu ändern.

  • BFH, 17.03.1982 - VII B 113/81

    Befugnis zur Änderung von Beschlüssen - Aufhebung von Beschlüssen -

    Auszug aus BFH, 07.07.1992 - V S 3/90
    Hierdurch ist die Befugnis der Gerichte, entsprechende Beschlüsse zu ändern oder aufzuheben, nicht berührt worden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH vom 17. März 1982 VII B 113/81, unter 2., BFHE 135, 252, BStBl II 1982, 413).

    Eingeschränkt wurde dagegen die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die Änderung oder Aufhebung zu beantragen, und zwar durch die Festlegung zusätzlicher Voraussetzungen in Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1986 IV B 127/85, BFH/NV 1986, 482, und in BFHE 135, 252, BStBl II 1982, 413, unter 2.).

  • BFH, 07.10.1987 - X R 60/82

    Zur Bezeichnung des leistenden Unternehmers in der Rechnung als Voraussetzung für

    Auszug aus BFH, 07.07.1992 - V S 3/90
    Zum Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 60/82 (BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34) ist zu bemerken, daß der Beschluß des Senats im ursprünglichen Verfahren V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466) keinen Widerspruch zum zitierten Urteil aufweist, auch nicht insoweit, als der Senat auf seine Rechtsprechung zur Scheinfirma eingegangen ist (unter II 3 b erster Absatz).
  • BFH, 23.01.1985 - I S 4/84

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Haftungsbescheides ohne

    Auszug aus BFH, 07.07.1992 - V S 3/90
    Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Bemerkung im BFH-Beschluß vom 23. Juni 1985 I S 4/84, unter 1. (BFH/NV 1987, 385), wo es in Beziehung auf die beiden erörterten Vorschriften heißt, dies bedeute, daß die am Steuerprozeß Beteiligten bereits gestellte und abgelehnte Aussetzungsanträge grundsätzlich wiederholen könnten.
  • BFH, 23.07.1990 - IV B 60/89

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 07.07.1992 - V S 3/90
    Wie im BFH-Beschluß vom 23. Juli 1990 IV B 60/89 (BFH/NV 1991, 699) hierzu dargelegt ist, betrifft die wiedergegebene Bemerkung ausschließlich Fälle, in denen die Voraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG erfüllt sind.
  • BFH, 18.04.1986 - IV B 127/85

    Abänderung von Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 07.07.1992 - V S 3/90
    Eingeschränkt wurde dagegen die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die Änderung oder Aufhebung zu beantragen, und zwar durch die Festlegung zusätzlicher Voraussetzungen in Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1986 IV B 127/85, BFH/NV 1986, 482, und in BFHE 135, 252, BStBl II 1982, 413, unter 2.).
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.1998 - 6 V 69/97

    Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Senatsbeschlusses zur Aussetzung der

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  • FG Baden-Württemberg, 23.07.1997 - 6 V 26/97

    Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen durch das Gericht der

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  • BFH, 25.10.1994 - VIII B 101/94

    Anerkennung von ausgewiesenen Beträgen durch eingesetzte Subunternehmer als

    Es liegen keine veränderten Umstände im Sinne dieser Vorschrift vor, d. h., die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel sind nicht erst nach dem Aussetzungsbeschluß des BFH entstanden oder bekannt geworden (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Juli 1992 V S 3/90, BFH/NV 1995, 327).

    Eine Än derung von Amts wegen aufgrund der von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe, die den Anforderungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht genügen, würde dem Zweck des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zuwiderlaufen (BFH-Beschluß vom 7. Juli 1992 V S 3/90, NV).

  • BFH, 18.09.1996 - I B 39/96
    Insbesondere fallen hierunter Tatsachen und Beweismittel (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 7. Juli 1992 V S 3/90, BFH/NV 1995, 327).

    Dies entspricht auch dem Grundsatz, daß sich ein Beteiligter das Verschulden seines Prozeßvertreters nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zurechnen lassen muß (vgl. z. B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 327; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rdnr. 6, m. w. N.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 56 FGO Tz. 4 f., m. w. N.).

  • FG Nürnberg, 15.08.2018 - 2 V 888/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides

    Andernfalls würden sowohl § 128 Abs. 3 FGO als auch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO umgangen (BFH-Beschluss vom 13.05.2015 X S 9/15, BFH/NV 2015, 1099, Rz 17; ähnlich Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 69 Rz 1217 f.; Gosch in Gosch, FGO, § 69 Rz 331.1; enger wohl BFH-Beschlüsse vom 07.07.1992 V S 3/90, BFH/NV 1995, 327, unter II.2., zu 3 69 Abs. 3 Satz 5 FGO a,F. und Art. 3 Abs. 7 Satz 2 VGFGEntlG; vom 25.10.1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611, unter 5.).
  • FG München, 22.04.2003 - 4 V 5195/02

    Erbschaftsteuer für einen Anteil an einer zweigliedrigen, nur Grundstücke

    Dies widerspricht nicht dem BFH-Beschluss vom 25.10.1994 (a.a.O.), weil dieser unter Verweisung auf den BFH-Beschluss vom 07.07.1992 V S. 3/90 (BFH/NV 1995, 327) zu der insoweit anders lautenden Vorschrift des Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG ergangen war.
  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2000 - 5 V 37/00

    Änderung von Aussetzungsbeschlüssen wegen veränderter Umstände - Voraussetzungen

    Dies setzt voraus, daß die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel erst nach dem Senatsbeschluß vom 26. Januar 2000 entstanden oder bekanntgeworden sind (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611 und vom 7. Juli 1992 V S 3/90, BFH/NV 1995, 327) oder daß neuere Rechtsprechung vorliegt, welche die Erfolgsaussichten des Ast verbessern könnte (BFH-Beschluß vom 7. Juli 1992 aaO.).
  • FG Düsseldorf, 21.02.2000 - 13 V 570/00

    Vollziehungsaussetzung durch das Gericht; Änderung des Beschlusses;

    Sind bei einem Antrag auf Änderung eines gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht erfüllt, so würde regelmäßig bei einer Änderung von Amts wegen der Entlastungszweck der Vorschrift unterlaufen werden (vgl. BFH Beschluß vom 18.9.1996 I B 39/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 247, und BFH Beschluß vom 7.7.1992 V S 3/90, BFH/NV 1995, 327, und BFH Beschluß vom 25.10.1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611).
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